Dr. Peter Dauer: Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen von Fahrlehrern
Artikel aus Newsletter Ausgabe 9, April 2011
Bild: Dr. Peter Dauer
Paragraf 2a Fahrlehrergesetz (FahrlG) und Paragraf 1 Absatz 2 bis 7 Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz (DV-FahrlG) regeln in Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG die Anerkennung von Berufsqualifikationen als Fahrlehrer, die im Ausland erworben worden sind. Offen ist, ob die Bestimmungen sicherstellen, dass ausländische Fahrlehrer bei Tätigkeit in Deutschland über die gleiche Kompetenz verfügen wie hier ausgebildete und geprüfte Fahrlehrer.
Inhaber ausländischer Berufsqualifikationen als Fahrlehrer, die in Deutschland als Fahrlehrer tätig werden wollen, können entweder eine Fahrlehrerlaubnis zur Niederlassung im Inland (Hintergrund: Niederlassungsfreiheit) oder eine Fahrlehrerlaubnis zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung (Hintergrund: Dienstleistungsfreiheit) erhalten. Die Inhaber derartiger Fahrlehrerlaubnisse arbeiten bei der Berufsausübung in Deutschland unter der Berufsbezeichnung Fahrlehrer, nicht unter ihrer heimatlichen Berufsbezeichnung. Sie können also von Fahrlehrern, die ihre Ausbildung und Prüfung in Deutschland absolviert haben, nicht unterschieden werden. Dies ist konsequent im Sinne der Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation. Gleichzeitig wird die Notwendigkeit deutlich, die Gleichwertigkeit der Qualifikation dieser Fahrlehrer zur Voraussetzung der Erteilung der deutschen Fahrlehrerlaubnis zu machen.
Unterschiedliche Erteilungsvoraussetzungen
Die Erteilung ist an unterschiedliche Voraussetzungen geknüpft: Die Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis zur Niederlassung muss von der Teilnahme an einem Anpassungslehrgang (ohne Abschlussprüfung) oder von dem Bestehen einer Eignungsprüfung abhängig gemacht werden, wenn sich die fachliche Qualifikation des Bewerbers wesentlich von den deutschen Anforderungen an die Erteilung einer unbefristeten Fahrlehrerlaubnis unterscheidet und wenn dieser Unterschied auch nicht durch die durch Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse ausgeglichen wird. Die Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung muss von dem Bestehen einer Eignungsprüfung abhängig gemacht werden, wenn sich die fachliche Qualifikation des Bewerbers wesentlich von den deutschen Anforderungen an die Erteilung einer unbefristeten Fahrlehrerlaubnis unterscheidet und wenn dadurch die öffentliche Sicherheit gefährdet würde. Anders als bei der Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis zur Niederlassung ist hier kein Ausgleich unterschiedlicher Niveaus durch im Rahmen der Berufserfahrung erworbene Kenntnisse möglich. Als Ausgleichsmaßnahme kann auch nicht an einem Anpassungslehrgang teilgenommen werden.
Zweifelhafte Beurteilungskriterien
Ob ausländische Berufsqualifikationen als Fahrlehrer von den deutschen Anforderungen wesentlich abweichen, ist im Einzelfall schwer zu beurteilen. Eine Staatenliste, die das Bundesverkehrsministerium gemäß § 1 Absatz 9 DV-FahrlG zur Verfügung zu stellen hat, soll die dafür notwendigen Informationen vermitteln. Die bisher vorliegende Liste ist allerdings so lückenhaft, dass sie nur sehr begrenzt als Informationsquelle verwendbar ist. Ob bestehende Unterschiede in der Qualifikation durch die durch Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse des Bewerbers ausgeglichen werden, ist darüber hinaus kaum einschätzbar. Die Behörden stehen somit vor einer schwierigen Aufgabe, wenn sie entscheiden sollen, ob die fachliche Qualifikation eines Bewerbers für die Erteilung einer deutschen Fahrlehrerlaubnis ausreichend ist oder nicht.
Wie ist mit Missbrauchsfällen umzugehen?
Nicht geregelt ist, wie mit Missbrauchsfällen umzugehen ist. Es besteht die Gefahr, dass nach endgültigem Nichtbestehen der Fahrlehrerprüfung eine Berufsqualifikation als Fahrlehrer im Ausland erworben wird, um dann anschließend deren Anerkennung in Deutschland zu beantragen. Das Bundesverkehrsministerium vertritt die (rechtlich nicht verbindliche) Auffassung, dass die Regelungen zur Anerkennung einer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation in Missbrauchsfällen nicht zur Anwendung kommen. Im Fahrlehrergesetz ist dazu jedoch nichts geregelt. Den Bestimmungen über die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen als Fahrlehrer steht die Bewährung in der Praxis erst noch bevor.
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Zur Person
Dr. Peter Dauer ist Jurist und seit 1982 im Verwaltungsdienst der Freien und Hansestadt Hamburg tätig. Er ist Leiter der Abteilung für Grundsatzangelegenheiten des Straßenverkehrs in der Behörde für Inneres und Sport. Hier ist er u.a. für ministerielle und Grundsatzfragen des Fahrerlaubnisrechts und des Fahrlehrerrechts zuständig. Er ist Mitautor des bekannten Kommentars Hentschel/König/Dauer zum Straßenverkehrsrecht, Autor eines 2010 neu erschienenen Kommentars zum Fahrlehrerrecht, Mitherausgeber der Neuen Zeitschrift für Verkehrsrecht und Verfasser zahlreicher Fachaufsätze und Urteilsanmerkungen.