Renate Bartelt-Lehrfeld: Eckpunkte der Umsetzung der sog. Dritten EG-Führerscheinrichtlinie in das deutsche Recht

Artikel aus Newsletter Ausgabe 8, November 2010

Bild: Renate Bartelt-LehrfeldRenate Bartelt-Lehrfeld

Die Umsetzung erfolgt mit der Fünften Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, die am 26. November 2010 abschließend vom Bundesrat beschlossen werden soll.

Die Verordnung sieht folgende wesentliche Änderungen vor:

  1. Ab dem 19.01.2013 ausgestellte Führerscheine, die bisher unbefristet erteilt wurden, werden auf den maximal zulässigen Zeitraum von 15 Jahren befristet. Der Umtausch wird nicht mit einer ärztlichen oder sonstigen Untersuchung verbunden. Bis 2033 sind zusätzlich alle bisher unbefristet ausgestellten Führerscheine erstmalig umzutauschen.

  2. Erstmals wird europaweit eine Mindestqualifikation für Fahrerlaubnisprüfer vorgeschrieben. Bislang gab es in einigen Mitgliedstaaten keine oder nur geringfügige Anforderungen an die Prüfer. In Deutschland wird das geforderte Niveau bereits erfüllt, sodass grundsätzlich nur eine formale Umsetzung der Vorschriften erforderlich ist.

  3. Mit der Einführung der neuen Fahrerlaubnisklasse AM (alt Klasse M = Mopeds sowie Klasse S = drei- und vierrädrige Kleinkraftfahrzeuge bis 45 km/h) und den damit verbundenen Mindestanforderungen an die Prüfung wird eine weitere Fahrerlaubnisklasse europaweit harmonisiert. Die Richtlinie sieht für diese Klasse ein Mindestalter von 16 Jahren vor, ermöglicht aber eine Abweichung durch Absenkung bis auf 14 Jahre bzw. durch Anhebung bis auf 18 Jahre.

    Aufgrund der Ergebnisse einer aktuellen Studie der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) sowie aufgrund der vorliegenden hohen Unfallzahlen in Österreich, die seit der Einführung eines „Mopedführerscheins mit 15“ sprunghaft angestiegen sind, wird aus Gründen der Verkehrssicherheit das Mindestalter von 16 Jahren beibehalten. Die Entscheidung wird von allen Verkehrssicherheitsverbänden sowie von der überwiegenden Mehrheit der Bundesländer mit getragen.

  4. Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klasse A2, die Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B oder einer ihr entsprechenden Fahrerlaubnis sind, die bis zum 31. März 1980 erteilt worden ist, wird diese Fahrerlaubnis unter der Voraussetzung erteilt, dass sie ihre Befähigung in einer praktischen Prüfung nachgewiesen haben.

  5. Zum Erwerb der Fahrerlaubnisklasse B (Zugkombinationen bis 4250 kg) mit der Schlüsselzahl 96 (Anhang V der Richtlinie), die überwiegend für Wohnwagengespanne interessant ist, wird auf eine Prüfung verzichtet und die bürgernahe und unbürokratische Lösung einer Fahrerschulung gewählt. Diese kann nur von Fahrlehrern, die die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE nach § 1 FahrlG besitzen, durchgeführt werden.

  6. Im Bereich des stufenweisen Zugangs zu den Zweiradklassen (Anhang VI der Richtlinie) wird dagegen aus Gründen der Verkehrssicherheit von der Klasse A1 zu A2 und von A2 zur umfassenden Klasse A eine praktische Prüfung vorgeschrieben. Fragen der Ausbildung sind außerhalb der Fahrerlaubnis-Verordnung in der Fahrschüler-Ausbildungsordnung zu regeln.

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Zur Person

Renate Bartelt-Lehrfeld ist Juristin und seit 1995 im Bundesministerium für Verkehr tätig. Zunächst arbeitete sie in der verkehrspolitischen Grundsatzabteilung an wichtigen gesetzgeberischen Aufgaben mit. Später war sie Persönliche Referentin des früheren Bundesverkehrsministers Matthias Wissmann. Seit vier Jahren ist Frau Bartelt-Lehrfeld in der Abteilung Straßenverkehr für Fragen des Fahrerlaubnisrechts und des Fahrlehrerrechts zuständig.

 

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